Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Anders lautende Bedingungen sind erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1. Angebote und Preise
Angebote sind nur schriftlicher Form verbindlich und sonst freibleibend. Die darin genannten Preise verstehen sich netto in Euro (ohne Mehrwertsteuer); sie gelten unter dem Vorbehalt, daß die den Angeboten zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, andernfalls ist gemäß Absatz 2 dieses Abschnittes zu verfahren; sie sind errechnet für Auftragserledigung ohne eine etwaige, vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung. Falls der Auftraggeber Teillieferungen wünscht, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich berechnet. Falls zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Tagespreise eintritt, verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.

2. Auftragserteilung und - annahme
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung und Verpackung
Der Versand ist fracht- und verpackungsfrei bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Mehrwertsteuer) von mindestens Euro 400,-- an die nächstgelegene Stückgut-Empfangsstation des Empfängers innerhalb der Bundesrepublik, ausgenommen Flächenfracht, sowie Lieferungen durch eigene Firmen-LKW im Werkverkehr unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages. Bei Post-, Eil- und Expressgut-Versand gehen die Frachtkosten, die den Stückgutsatz übersteigen, zu Lasten des Auftraggebers.
Bei einem Auftragswert unter Euro 400,-- (ohne Mehrwertsteuer) gehen Porto, Fracht und Verpackung zu Lasten des Auftraggebers.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Beschädigte Ware ist erst dann anzunehmen, wenn vom Anliefernden die Beschädigung ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn Auftragnehmer bei Versandverzögerung durch den Auftraggeber die Ware einlagert.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Auswahl von Verpackung, Versandweg und Versandart der Auftragnehmer nach bestem Ermessen.

4. Lieferzeit und Lieferverzug
Die vom Auftragnehmer bestätigten Liefertermine beruhen auf kontinuierlicher Produktion des jeweiligen Auftrages und gelten ab Datum seiner Auftragsbestätigung. Bei bedruckter Ware läuft die Lieferfrist erst ab Eingang der genehmigten Korrektur. Vom Auftraggeber veranlasste Unterbrechungen während der Laufzeit des Auftrages verlängern die Liefertermine entsprechend.
Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gemäß §326, Abs. 1, BGB zu setzen. Beim Überschreiten der Nachfrist kann Schadenersatz nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Ein etwaiger Schadenersatz ist beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Deckungskauf ist ausgeschlossen.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig ist, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, berechtigen den Auftragnehmer zu Teillieferungen oder zum Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle schwerwiegenden Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat (höhere Gewalt), insbesondere Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie Brände und Maschinenschäden.

5. Abrufe und Annahmeverzug
Abrufaufträge unterliegen, falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten. Der Auftragnehmer ist bei Überschreitung dieser Frist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt nach seiner Wahl den Preis pro 1000 Stück für jeden weiteren Monat um 1%für Lagerkosten, Kapitaldienst u. ä. zu erhöhen, die Gesamtmenge zu
berechnen, sie dem Auftraggeber zuzustellen oder auf dessen Rechnung einzulagern.
Dies gilt auch für den Fall, daß die Abnahme bestellter Mengen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. In beiden Fällen geht das Qualitäts- und Gefahrenrisiko im Zeitpunkt des Abnahmeverzuges auf den Auftraggeber über.

6. Ausführung und Beanstandungen
Bei Verkauf nach Mustern gelten diese insofern als unverbindlich, da die Lieferungen maschinenfallend erfolgen, wobei die Gesamtlieferung für die Beurteilung maßgebend ist und nicht die Beschaffenheit einzelner Stücke.
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurückzusenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Für übersehene und nicht beanstandete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht. Falls Korrekturabzug nicht verlangt wird, ist die Druckvorlage maßgebend.
Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellmenge gestattet. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Liefermengen unter 25.000 Stück auf 20%. Bei Verarbeitung extra angefertigter Spezialpapiere behält sich der Auftragnehmer vor, die gesamte vom Papierhersteller gelieferte Menge zu verarbeiten. Dies gilt auch für Sonderformate.
Bei Bestellung von Anbruchsmengen wird grundsätzlich die kleinste Originalverpackungseinheit geliefert.
Mängelrügen für offensichtliche Mängel können nur schriftlich innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Ware berücksichtigt werden. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Anerkannte Mängelrügen berechtigen den Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Minderung, Ersatzlieferung nach angemessener Frist oder zum Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im BGB geregelt sind.
Verarbeitete und bedruckte Ware kann nicht zurückgenommen werden.
Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos usw. bleiben, sofern sie nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, Eigentum des Auftragnehmers. Ein Erwerb durch den Auftraggeber mittels gesondertem Kaufvertrag ist möglich.

7. Zahlung
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der Bankkreditzinsen berechnet. Bei Eigenakzepten oder Kundenwechseln kann Skonto nicht gewährt werden.
Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, wobei Diskontspesen und Stempelgebühren zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, weitere Lieferungen zu verweigern oder sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftigen Forderungen, aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller, unser Eigentum.
Der Auftraggeber wird ermächtigt, die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu veräußern und die entsprechenden Forderungen einzuziehen, eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware nach Lieferung gilt als für den Auftragnehmer erfolgt.
Die aus dem Weiterverkauf gegen Dritte entstehenden Forderungen gehen, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf, zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers auf diesen über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben, diesen die Abtretung anzuzeigen und den Zugriff Dritter auf die in seinem Eigentum stehende Ware unverzüglich mitzuteilen.
Soweit durch diese Vereinbarungen eine Übersicherung der Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10% eintreten sollte, wird auf Verlangen des Auftraggebers der Auftragnehmer Sicherungsgegenstände nach seiner Wahl freigeben.

9. Datenspeicherung
Der Auftraggeber ist einverstanden, daß der Auftragnehmer Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.

10. Teilnichtigkeit
Falls Teile dieser Bedingung unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand ist Offenburg/Bd.

Stand: Januar 2002.

Handelsregister: AG Offenburg HRB 1740 • 77656 Offenburg • Geschäftsführer: Dipl.Volkswirt Olaf Pohl • USt-IdNr. DE 812251643

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen